Gesetze / Auslandsumzugskostenverordnung

AUV

§ 5 Umzugsgut

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/5#abs-1 (1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/5#abs-2 (2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch:

1.
die Kosten für das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, die Montage und Installation der üblichen Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die Transportversicherung sowie
2.
Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung des Umzugsguts anfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/5#abs-3 (3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vorher als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrennter Beförderung entstanden wären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/5#abs-4 (4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AUV%202012/5#abs-5 (5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrichtungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen erstattet.

§ 4 § 6